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Spk-WO NRW

§ 2 Wahlvorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Spk-WO%20NRW/2#abs-1 (1) Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens zehn Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als vorsitzende Person. Bei Sparkassen mit weniger als 30 ständig beschäftigten Dienstkräften kann der Wahlvorstand aus einer Person bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Spk-WO%20NRW/2#abs-2 (2) Kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht fristgerecht nach, so bestellt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, bei Zweckverbandssparkassen die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher, den Wahlvorstand.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Spk-WO%20NRW/2#abs-3 (3) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Spk-WO%20NRW/2#abs-4 (4) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 20. Mai 1986 (GV. NRW. S. 485), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2017 (GV. NRW. S. 865) geändert worden ist, sinngemäß.

§ 1 § 3